Infrarotheizung ersetzen – Kanton Zürich
Infrarotheizungen geben Wärme über elektromagnetische Strahlung direkt an Oberflächen und Personen im Raum ab. Ob und in welchem Umfang sie von den kantonalen Vorschriften zum Heizungsersatz betroffen sind, hängt von der konkreten Nutzung und Installation ab.
Funktionsweise von Infrarotheizungen
Im Gegensatz zu Konvektionsheizungen erwärmen Infrarotheizungen nicht die Raumluft, sondern direkt die bestrahlten Oberflächen – Wände, Böden, Möbel und Personen. Die Wärme wird als Strahlungswärme empfunden, ähnlich der Sonnenstrahlung. Das Wärmeempfinden setzt unmittelbar nach dem Einschalten ein.
Infrarotheizungen bestehen aus flachen Panels, die elektrisch betrieben werden. Sie können an Decken, Wänden oder auf Ständern montiert sein.
Primäre oder ergänzende Nutzung
Die regulatorische Bewertung von Infrarotheizungen hängt wesentlich davon ab, ob sie als Hauptheizung oder als ergänzendes Heizsystem eingesetzt werden:
Als Hauptheizung
Wenn Infrarotpanels die primäre Wärmeversorgung eines Gebäudes oder einer Wohnung sicherstellen, gelten sie als elektrische Widerstandsheizung und können unter die kantonale Ersatzpflicht fallen. Dies betrifft insbesondere fest installierte Systeme, die sämtliche Räume ganzjährig beheizen.
Als Zusatz- oder Komfortheizung
Werden Infrarotheizungen lediglich ergänzend zu einem anderen Heizsystem genutzt – etwa als Übergangsheizung in der kühleren Jahreszeit, als punktuelle Wärmequelle im Badezimmer oder als Frostschutz –, kann eine abweichende regulatorische Beurteilung erfolgen. Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig und sollte im Einzelfall geklärt werden.
Fest installierte Systeme
Infrarotheizungen, die als feste Installation ausgeführt sind – also Decken- oder Wandpanels, die dauerhaft montiert und fest mit dem Stromnetz verbunden sind –, werden anders beurteilt als mobile oder temporär aufgestellte Geräte. Eine feste Installation spricht eher für eine Einordnung als Hauptheizung oder als Teil des gebäudetechnischen Systems.
Raumnutzung und Anforderungsprofil
Ob eine Infrarotheizung sinnvoll durch ein anderes System ersetzt werden kann oder muss, hängt auch von der Nutzung der Räume ab:
- Dauerwohnräume: Wohnzimmer, Schlafzimmer und Küchen benötigen eine zuverlässige und gleichmässige Beheizung über die gesamte Heizperiode
- Gelegentlich genutzte Räume: Gästezimmer, Hobbyräume oder Ferienwohnungen mit geringer Nutzungsintensität stellen andere Anforderungen
- Spezialräume: Badezimmer, Wintergärten oder Werkstätten können ein abweichendes Temperaturprofil aufweisen
Vollständiger oder teilweiser Ersatz
Auch bei Infrarotheizungen kann ein teilweiser Ersatz in Betracht gezogen werden:
- Vollständiger Ersatz: Alle Infrarotpanels werden entfernt und durch ein zentrales, wassergeführtes System ersetzt. Dies entspricht einem klassischen Heizungsersatz mit allen damit verbundenen baulichen Massnahmen.
- Teilweiser Ersatz: Ein Teil der Infrarotpanels bleibt erhalten – etwa in selten genutzten Räumen oder als ergänzende Wärmequelle – während die Haupträume auf ein effizienteres System umgestellt werden.
Beide Varianten müssen im Hinblick auf die geltenden Vorschriften und Fördermittelbedingungen geprüft werden.
Regulatorische Beurteilung
Nicht alle Infrarotheizungen sind gleichermassen von den Ersatzvorschriften betroffen. Die massgeblichen Kriterien für die Beurteilung sind:
- Handelt es sich um eine feste Installation oder um mobile Geräte?
- Dient das System als Hauptheizung oder als ergänzende Wärmequelle?
- Welcher Anteil des Gebäudeenergiebedarfs wird durch die Infrarotheizung gedeckt?
- Besteht bereits ein anderes, nicht-elektrisches Heizsystem im Gebäude?
Eine verbindliche Auskunft zur Ersatzpflicht kann nur die zuständige kantonale oder kommunale Behörde auf Basis der konkreten Gegebenheiten erteilen.